GAV

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche untersteht zudem der vom Bundesrat beschlossenen Allgemeinverbindlichkeit (AVE) und gilt gestützt auf Art. 3 Geltungsbereich für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen.
Ausgenommen sind Planungsunternehmen. Sie unterstehen nicht dem Gesamtarbeitsvertrag der Gebäudetechnikbranchen.

Als Durchführungs- und Vollzugsorgane des GAV und AVE sind nebst der Paritätischen Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche, die Paritätischen Kommissionen (PK) insbesondere in den Regionen verantwortlich. Für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt ist die Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz zuständig.

aktueller GAV

GAV Gebäudetechnik 2019 bis 2022 inkl. AVE (Verlängert bis 31.12.2024)
 pdf | 8,3 MB
[cef10c5]
AVE zum GAV Verlängerung und Änderung vom 05.02.2024
 pdf | 302,9 KB
[173838c]
Zusatzvereinbarung Mindestlöhne ab 01.01.2025 / Anhang 8
 pdf | 76,5 KB
[2e16774]

GAV Gegenüberstellung

Gegenüberstellung GAV 2019-2022 - GAV 2025-2028
 pdf | 702,7 KB
[f29fa4f]

Mutation Arbeitnehmende GAV / AVE

Bedingungen und Gesuch Unterschreitung Mindestlohn

Beiträge an die Weiterbildung

Quittungsbeleg zuhanden Arbeitnehmende für Vollzugskostenbeiträge