Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche untersteht zudem der vom Bundesrat beschlossenen Allgemeinverbindlichkeit (AVE) und gilt gestützt auf Art. 3 Geltungsbereich für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen.
Ausgenommen sind Planungsunternehmen. Sie unterstehen nicht dem Gesamtarbeitsvertrag der Gebäudetechnikbranchen.
Als Durchführungs- und Vollzugsorgane des GAV und AVE sind nebst der Paritätischen Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche, die Paritätischen Kommissionen (PK) insbesondere in den Regionen verantwortlich. Für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt ist die Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz zuständig.
GAV Gebäudetechnik 2019 bis 2022 inkl. AVE (Verlängert bis 31.12.2024)
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AVE zum GAV Verlängerung und Änderung vom 05.02.2024
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Zusatzvereinbarung Mindestlöhne ab 01.01.2025 / Anhang 8
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Gegenüberstellung GAV 2019-2022 - GAV 2025-2028
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Mutation der dem GAV/AVE unterstehenden Arbeitnehmenden, sind regelmässig mit dem Formular der Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission Haustechnik Nordwestschweiz zu melden.
Gestützt auf den GAV, kann bei der Paritätischen Landeskommission ein Gesuch / Antrag auf Unterschreitung des Mindestlohnes gestellt werden.
Bedingungen
- Anträge sind schriftlich und rechtsgültig unterzeichnet an die Paritätische Landeskommission einzureichen.
- Der Antrag muss mindestens 3. Arbeitswochen vor dem Zeitpunkt der beantragten Unterschreitung des Mindestlohnes eingereicht werden.
- Die Anträge müssen plausibel und nachvollziehbar begründet sein.
- Zum Beispiel ein Praktikum bei Gesuchen für eine Unterschreitung vom Mindestlohn, darf höchstens 1 Jahr dauern und muss die Aussicht enthalten, dass der oder die Praktikant:in, danach im selben Unternehmen z.B. eine ordentliche Lehre beginnen kann.
- Weil der oder die Praktikant:in in der Regel die Gewerbeschule während des Praktikums nicht besucht, muss die Entschädigung mindestens 20% über der aktuell gültigen monatlichen Lehrlingsentschädigung für Lernende im 1. Lehrjahr liegen. Aktuell beträgt diese CHF 900.--.
- Gewährte Ausnahmen Unterschreitung Mindestlohn gelten 6 Monate. Nach dieser Zeit muss ein erneutes Gesuch eingereicht werden.
Paritätische Landeskommission / Antragsformular
Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin Ende Jahr oder bei Austritt während des Jahres eine Quittung/Bestätigung über die geleisteten Beiträge des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin (Vollzugkostenbeiträge) auszuhändigen.
Arbeitnehmende, die bei einer Gewerkschaft Mitglied sind, können die abgezogenen Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge bei ihrer Gewerkschaft zurückfordern.
Quittungsbeleg
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