GAV

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche untersteht zudem der vom Bundesrat beschlossenen Allgemeinverbindlichkeit (AVE) und gilt gestützt auf Art. 3 Geltungsbereich für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen.
Ausgenommen sind Planungsunternehmen. Sie unterstehen nicht dem Gesamtarbeitsvertrag der Gebäudetechnikbranchen.

Als Durchführungs- und Vollzugsorgane des GAV und AVE sind nebst der Paritätischen Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche, die Paritätischen Kommissionen (PK) insbesondere in den Regionen verantwortlich. Für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt ist die Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz zuständig.

GAV Gebäudetechnik 2019 bis 2022 inkl. AVE
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[133d871]
Anpassungen zum GAV ab 01.01.2022
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[0afbcdd]
Zusatzvereinbarung Mindestlöhne ab 01.01.2023 / Anhang 8
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[dc80682]
AVE zum GAV 01.02.2019 bis 30.06.2023
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[ae7456e]
AVE zum GAV Änderung ab 01.06.2023 / Anhang 8
 pdf | 272,0 KB
[062e5a6]

Mutation Arbeitnehmende GAV / AVE

Bedingungen und Gesuch Unterschreitung Mindestlohn

Beiträge an die Weiterbildung

Quittungsbeleg zuhanden Arbeitnehmende für Vollzugskostenbeiträge