GAV

Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche untersteht zudem der vom Bundesrat beschlossenen Allgemeinverbindlichkeit (AVE) und gilt gestützt auf Art. 3 Geltungsbereich für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen.
Ausgenommen sind Planungsunternehmen. Sie unterstehen nicht dem Gesamtarbeitsvertrag der Gebäudetechnikbranchen.

Als Durchführungs- und Vollzugsorgane des GAV und AVE sind nebst der Paritätischen Landeskommission (PLK) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche, die Paritätischen Kommissionen (PK) insbesondere in den Regionen verantwortlich. Für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt ist die Paritätische Kommission Haustechnik Nordwestschweiz zuständig.

aktueller GAV

GAV Gebäudetechnik 2025
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[8072c6f]
Zusatzvereinbarung Mindestlöhne ab 01.01.2025 / Anhang 8
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[2e16774]
AVE zum GAV Verlängerung und Änderung vom 09.05.2025
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[f8df4e0]

GAV Gegenüberstellung

Gegenüberstellung GAV 2019-2022 - GAV 2025-2028
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[f29fa4f]

Mutation Arbeitnehmende GAV / AVE

Bedingungen und Gesuch Unterschreitung Mindestlohn

Beiträge an die Weiterbildung

Quittungsbeleg zuhanden Arbeitnehmende für Vollzugskostenbeiträge